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   FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95   

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FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95 (https://dejure.org/1998,38120)
FG Saarland, Entscheidung vom 05.11.1998 - 2 K 74/95 (https://dejure.org/1998,38120)
FG Saarland, Entscheidung vom 05. November 1998 - 2 K 74/95 (https://dejure.org/1998,38120)
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  • BFH, 28.11.1995 - VII R 106/94

    Verwendung eines inländischen Kfz-Anhängers hinter ausländischer Zugmaschine im

    Auszug aus FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95
    a) § 10 Abs. 4 KraftStG als Rechtsgrundlage für die streitbefangene Steuererhebung enthält eine Spezialregelung für die Fälle unzulässiger Verwendung eines inländischen Kfz-Anhängers, für den die Steuer gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben wird ( BFH-Urteile vom 28. November 1995 VII R 106/94 , BStBl II 1996, 168, vom 20. August 1996 VII R 1 und 6/96, BFH/NV 1997, 152).

    Die Vorschrift tragt dem Umstand Rechnung, daß § 10 Abs. 1 KraftStG nur im Ergebnis wie eine Steuerbefreiung wirkt und sich damit als eine solche eigener Art darstellt, die Gegenstand einer eigenen Regelung ist mit der Folge, daß auf sie die allgemeinen Bestimmungen des § 5 KraftStG über den Beginn bzw. Wiederbeginn und die Dauer der Steuerpflicht nicht anwendbar sind (BFH, BStBl II 1996, 168 [BFH 28.11.1995 - VII R 106/94] ) Das bedeutet, daß sich der Umfang der jeweiligen Steuerpflicht unmittelbar und allein aus § 10 Abs. 4 KraftStG bestimmt.

    Da die Vorschrift keinerlei Auslandsbezug enthält, bezieht sich die dann angesprochene unzulässige steuerpflichtige Verwendung lediglich auf eine Verwendung des Anhängers im Inland (BFH, BStBl II 1996, 168, 169 [BFH 28.11.1995 - VII R 106/94] li. Sp.) Indem die Steuerpflicht fernerhin lediglich entsteht, "solange" die unzulässige Verwendung des Anhängers "dauert" und andererseits die Verwendung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KraftStG "solange" zweckgerecht ist, wie der Anhänger ausschließlich hinter einer Zugmaschine mit dem jeweils erforderlichen Anhängerzuschlag "mitgeführt" wird und damit dieses steuerbefreiende Mitführen nicht fortlaufend andauern, sondern nur dem begünstigten Verwendungszweck entsprechen muß (BFH, BStBl II 1996, 168, 169 [BFH 28.11.1995 - VII R 106/94] re. Sp.), wird daher eine Steuerpflicht nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur dann und solange begründet, als der jeweilige Kfz-Anhänger im Inland von einem Zugfahrzeug ohne den entsprechenden Anhängerzuschlag gezogen wird.

  • BFH, 10.02.1987 - VII R 152/84

    Kraftfahrzeugsteuer - Befreiung - Anhänger - Antragsbindung einer Befreiung -

    Auszug aus FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95
    Das stehe im Einklang mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - in BStBl II 1987, 510, [BFH 10.02.1987 - VII R 152/84] wo auf S. 511 ausgeführt werde, daß die Gesamtregelung in § 10 Abs. 1 KraftSt-Gesetz (KraftStG) zu einer Verlagerung der KraftSt vom Halter des Anhängers auf den Halter des Zugfahrzeuges führe.

    Soweit die Klägerin das BFH-Urteil BStBl II 1987, 510 [BFH 10.02.1987 - VII R 152/84] anführe, so verkenne sie, daß sich die von ihr daraus angezogene Urteilspassage auf einen Tatbestand des § 2 Abs. 5 Satz 2 KraftStG beziehe und damit eine andere als die vorliegende Problematik betreffe.

    Daß der BFH in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 152/84 , BStBl II 1987, 510 (511 re. Sp.) ausgesprochen hat, daß "die Gesamtregelung in § 10 Abs. 1 bis 3 KraftStG .

  • BFH, 12.07.1983 - VII B 19/83

    Lohnsteuer - GmbH - Haftung - Bankmittel

    Auszug aus FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95
    Denn es ist anerkanntes öffentliches Recht, daß sich niemand durch abweichende privatrechtliche Vereinbarungen seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber einem öffentlichen (hier: Steuer-)Gläubiger entziehen kann (s. z. B. BFH-Beschluß vom 12. Juli 1983 VII B 19/83 , BStBl II 1983, 655, 656 f.).
  • BFH, 20.08.1985 - VII R 182/82

    Kraftfahrzeugsteuer - Freistellung - Irrtum - Neufestsetzung - Änderungsbescheid

    Auszug aus FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95
    Daraus folgt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des BFH, daß solchenfalls die KraftSt auch und gerade rückwirkend erhoben werden kann, solange die jeweilige KraftSt-Nachforderung nicht gegen Treu und Glauben verstößt ( BFH-Urteil vom 20. August 1985 VII R 182/82 , BStBl II 1985, 716).
  • BFH, 20.08.1996 - VII R 1/96

    Festsetzung eines Anhängerzuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) -

    Auszug aus FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95
    a) § 10 Abs. 4 KraftStG als Rechtsgrundlage für die streitbefangene Steuererhebung enthält eine Spezialregelung für die Fälle unzulässiger Verwendung eines inländischen Kfz-Anhängers, für den die Steuer gemäß § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben wird ( BFH-Urteile vom 28. November 1995 VII R 106/94 , BStBl II 1996, 168, vom 20. August 1996 VII R 1 und 6/96, BFH/NV 1997, 152).
  • FG Hessen, 16.06.1997 - 5 K 1437/95

    Besteuerung eines Kraftfahrzeuganhängers; Festsetzung eines Anhängerzuschlages

    Auszug aus FG Saarland, 05.11.1998 - 2 K 74/95
    Demzufolge haben beide Fahrzeugarten, wie schon die ausdrückliche begriffliche Unterscheidung in § 2 Abs. 1 KraftStG zeigt, auch im Rahmen der Anwendung des § 10 Absätze 1 und 3 KraftStG ihr eigenes kraftfahrzeugsteuerliches Schicksal (ebenso Hessisches FG, Urteil vom 16. Juni 1997 5 K 1437/95 , Entscheidungen der FG - EFG - 1997, 1407 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung der FG).
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